§ 63 amsg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Arbeitnehmer-Übergangsregelungen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1994
§ 63 Geltung des Vertragsbedienstetengesetzes
Bis zum Abschluß eines Kollektivvertrages (§ 54 Abs. 2) oder bis zur Erlassung von Richtlinien (§ 54 Abs. 3) gelten für die Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 weiter. Vorschriften, die sich auf Bedienstete des Bundes beziehen, sind auf die Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice so anzuwenden, als ob diese Vertragsbedienstete des Bundes wären. Für neueintretende Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice gelten bis zum Abschluß eines Kollektivvertrages oder Inkrafttreten von Richtlinien die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
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