§ 24 amsg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

Kategorie:

Gemeinsame Vorschriften
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 24 Behördliche Aufgaben
(1) Für die Besorgung behördlicher Aufgaben des Arbeitsmarktservice hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung Zuständigkeitssprengel festzulegen.
(2) Soweit der regionalen Geschäftsstelle behördliche Funktion zukommt, obliegt diese dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle.
(3) Soweit der Landesgeschäftsstelle behördliche Funktion zukommt, obliegt diese dem Landesgeschäftsführer.
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