§ 46 amsg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1994
§ 46 Rechnungsabschluß
Für die Gebarung des in § 42 umschriebenen Tätigkeitsbereiches hat das Arbeitsmarktservice dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Rechnungshof alle für die Erstellung des Rechnungsabschlusses des Bundes erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
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