§ 53 amsg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Personal
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1994
§ 53 Personalaufnahme
Die Aufnahme der Bediensteten der Bundesgeschäftsstelle erfolgt auf der Grundlage des Personalplanes durch den Vorsitzenden des Vorstandes, die der Bediensteten der Landesgeschäftsstellen und der zugehörigen regionalen Geschäftsstellen durch den jeweils zuständigen Landesgeschäftsführer.
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