§ 72 amsg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1994
§ 72 Verwaltungsverfahren
Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind Verwaltungsverfahren und Geschäftsfälle, die zum 31. Dezember 1994 beim Arbeitsamt anhängig sind, von der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle, sowie Verwaltungsverfahren und Geschäftsfälle, die beim Landesarbeitsamt anhängig sind, von der jeweiligen Landesgeschäftsstelle weiterzuführen.
Filter