§ 13a apg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 13a Pensionsvorausberechnung
(1) Der versicherten Person, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit'>Erwerbstätigkeit in der Pensionsversicherung pflichtversichert ist, ist vom zuständigen Versicherungsträger ab dem Kalenderjahr, in dem das 55. Lebensjahr vollendet wird, jährlich eine Mitteilung, die rechtsunverbindliche Berechnungen der künftigen Pensionsleistung, insbesondere im Hinblick auf die Verminderung der Leistung bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter und die Erhöhung der Leistung bei Aufschiebung der Geltendmachung des Pensionsanspruches unter Zugrundelegung einer gleichbleibenden Beitragsgrundlage zu enthalten hat, zu übermitteln.
(2) Die Mitteilung nach Abs. 1 hat eine Information über die Möglichkeit eines persönlichen Beratungsgespräches über die künftigen Pensionsansprüche, insbesondere im Hinblick auf die Verminderung der Leistung bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter und die Erhöhung der Leistung bei Aufschiebung der Geltendmachung des Pensionsanspruchs, zu enthalten.
(3) Die Mitteilung nach Abs. 1 kann vom zuständigen Versicherungsträger in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ausgesetzt werden, wenn die Richtigkeit der Information nicht gewährleistet werden kann.
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