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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 20.07.2024
§ 7 Hinterbliebenenpensionen (Abfindung), Ausmaß
Die §§ 264, 266 und 269 ASVG, die §§ 145, 147 und 148a GSVG sowie die §§ 136, 138 und 139a BSVG sind so anzuwenden, dass
- 1. dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes noch keinen Anspruch auf Pension hatte, für die Ermittlung der Leistung die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach § 6 und die Alterspension nach § 5 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 25 Abs. 4 und 5) zu berechnen ist;
- 2. dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension hatte und nach deren Anfall weitere Versicherungsmonate der Pflichtversicherung erworben hat, die Leistung für jeden dieser Monate unter Anrechnung auf die nach § 6 Abs. 2 zweiter Satz begrenzten Zurechnungsmonate um 0,25% zu erhöhen ist;
- 3. dann, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Korridorpension (§ 4 Abs. 2) oder Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3) oder eine vorzeitige Alterspension nach § 25 Abs. 4 und 5 hatte und nach deren Anfall weitere Versicherungsmonate der Pflichtversicherung erworben hat, die Leistung unter sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs. 2 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 25 Abs. 4 bis 6) von Amts wegen neu festzustellen ist;
- 4. die Abfindung anstelle des Sechsfachen der Bemessungsgrundlage sechs Vierzehntel und anstelle des Dreifachen der Bemessungsgrundlage drei Vierzehntel jener Bemessungsgrundlage, die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) gegolten hätte, beträgt.