§ 1 apog

Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024

Kategorie:

Erster Abschnitt. Öffentliche Apotheken. Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen.
Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024
In Kraft seit : 29.03.2024
§ 1 Arzneimittelversorgung
Den öffentlichen Apotheken obliegt die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Öffentliche Apotheken sind Allgemein zugänglich.
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