§ 40a apog

Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024
In Kraft seit : 29.03.2024
§ 40a Apotheken von akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin
(1) Akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin kann der Betrieb eigener Apotheken bewilligt werden, sofern dies zur Behandlung von Tieren in der Ausbildungsstätte erforderlich ist.
(2) Arzneimittel dürfen nur zur Behandlung von Tieren in Ausbildungsstätten gemäß Abs. 1 erworben, hergestellt, gelagert oder abgegeben werden.
(3) § 35 Abs. 2 und die §§ 37 bis 40 gelten.
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