§ 5 apog

Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024
In Kraft seit : 19.07.2024
§ 5 Tätigkeitsbereiche, Ausbildung und Prüfung der Apotheker
(1) Die den Apothekern vorbehaltenen Tätigkeiten in Apotheken sind insbesondere
1. die Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln und Medizinprodukten,
2. die klinische Pharmazie einschließlich Medikationsmanagement und Medikationsanalyse,
3. die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,
4. die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel und
5. die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten.
Die den Apothekern vorbehaltenen Tätigkeiten dürfen ausschließlich über eine Apotheke ausgeübt werden.
(2) Apotheker dürfen in Apotheken eigenverantwortlich
1. standardisierte Untersuchungen mittels Schnelltestverfahren (PointofCare-Testing) im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik durchführen; dies umfasst die Blutentnahme aus der Kapillare sowie die Sekretentnahme mittels Abstrichs aus der Nase und dem Rachen;
2. medizinische Basisdaten (Puls, Blutdruck, Temperatur, Gewicht, Größe) erheben.
(3) Apotheken, in denen Tests gemäß Abs. 2 durchgeführt werden, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet, dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Nachweis ihrer fachlichen Eignung zu melden. Dabei gilt die Tätigkeit als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von acht Wochen untersagt wird. Besteht der begründete Verdacht, dass gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/746 oder des Medizinproduktegesetzes 2021, BGBl. I Nr. 122/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2023, verstoßen und dadurch eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit herbeigeführt wird, hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die Tätigkeit zu untersagen.
(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung
1. die Ausbildung, den Verlust der Berechtigung zur Ausbildung, die Verwendung während der Ausbildung und die Prüfung für den Apothekerberuf,
2. die für den Erhalt der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder die für deren Wiedererlangung erforderliche Dienstzeit (§ 3 Abs. 6) und
3. die Verwendung des nichtpharmazeutischen Personals in Apotheken
nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer zu regeln.
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