§ 52 apog

Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024
In Kraft seit : 29.03.2024
§ 52 Verfahren zur Verlegung einer Apotheke
(1) Für das Verfahren zur Verlegung innerhalb des Standortes gelten die §§ 48 und 51 mit der Maßgabe, dass
1. der Antrag innerhalb von 14 Tagen auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen ist,
2. die Einspruchsfrist vier Wochen beträgt, und
3. sich Einsprüche und Rechtsmittel der Personen gemäß § 48 Abs. 2 darauf beschränken, ob die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 vorliegen.
Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt.
(2) Für Verfahren zur Verlegung AN einen anderen oder erweiterten Standort gelten die §§ 46 Abs. 3 und 48 bis 51.
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