§ 54 apog

Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024
In Kraft seit : 29.03.2024
§ 54 Verfahren zur Bewilligung von ärztlichen Hausapotheken
(1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist innerhalb von sechs Wochen unter Anführung des Namens und des Berufssitzes auf Kosten des Antragstellers im amtlichen Kundmachungsorgan kundzumachen. § 48 Abs. 2 gilt.
(2) Bei Einbringung des Antrags ist ein Vorschuss auf die Kosten für die Kundmachung gemäß Abs. 1 zu entrichten.
(3) § 46 Abs. 4 und §§ 47 bis 51 gelten.
(4) Der Antrag ist unverzüglich der zuständigen Ärztekammer und der Österreichischen Apothekerkammer zur Stellungnahme binnen sechs Wochen zu übermitteln.
Filter