§ 58a apog

Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024
In Kraft seit : 29.03.2024
§ 58a Verfahren zur Genehmigung von Pachtverträgen
Dem Antrag gemäß § 17 Abs. 3 sind
1. Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 3,
2. der Pachtvertrag, und
3. alle zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarungen, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem Betrieb der Apotheke stehen, sofern dies zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 3 erforderlich ist,
beizulegen.
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