§ 59b apog

Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024
In Kraft seit : 29.03.2024
§ 59b
Unabhängig von Überprüfungen gemäß § 59 können
1. durch die Bezirksverwaltungsbehörde ohne vorherige Ankündigung, und
2. über Auftrag des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums durch Bedienstete der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums oder von diesem beauftragte Sachverständige
Proben entnommen werden. § 59 Abs. 2 bis 7 und § 59a gelten.
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