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Erster Abschnitt. Öffentliche Apotheken. Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen.Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024
In Kraft seit : 29.03.2024
§ 1 Arzneimittelversorgung
Den öffentlichen Apotheken obliegt die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Öffentliche Apotheken sind Allgemein zugänglich.