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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 29.03.2024
§ 16 Beschränkung der Übertragung
Eine öffentliche Apotheke darf durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nur auf andere übertragen werden, sofern sie mindestens fünf Jahre betrieben wurde oder gemäß § 15 fortbetrieben wird.