Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024
In Kraft seit : 19.07.2024
§ 36a Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung
Apotheker sind in Krankenanstalten nach Maßgabe ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung oder nach Maßgabe einer ärztlich freigegebenen schriftlichen Handlungsanleitung zu folgenden Tätigkeiten berechtigt:
- 1. Austausch eines verordneten Arzneimittels;
- 2. Anpassung der Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels;
- 3. Beendigung, Fortsetzung oder Unterbrechung der Arzneimitteltherapie