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Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024
In Kraft seit : 29.03.2024
§ 38 Sonstige Vorschriften
(1) Für Anstaltsapotheken gelten § 2 Abs. 2, §§ 4 bis 7, , § 17b Abs. 1 und 2, § 20 und § 20a sinngemäß.
(2) Unabhängig von einer vorübergehenden Verhinderung des verantwortlichen Leiters (§ 17b Abs. 1) dürfen bis zu zwei stellvertretende Leiter bestellt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.