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Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024
In Kraft seit : 29.03.2024
§ 39 Betriebseinstellung
Ist für eine im Betriebe befindliche Anstaltsapotheke kein verantwortlicher Leiter oder im Falle der Verhinderung desselben kein Stellvertreter (§ 17b) bestellt, so ist der Betrieb der Apotheke bis zur Behebung dieses Mangels einzustellen.