Gesetz apog - Apothekengesetz § 4 apog Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024 In Kraft seit : 29.03.2024 § 4 Leitung Eine öffentliche Apotheke ist durch den Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter (§§ 17a und 17b) zu führen. Die Leitung ist persönlich auszuüben. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift