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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 29.03.2024
§ 40 Zurücknahme der Bewilligung und Untersagung des Betriebs
(1) Wenn die Krankenanstalt die Bewilligung zum Betriebe einer Anstaltsapotheke missbraucht, ist diese zurückzunehmen.
(2) Die Bewilligung kann ferner zurückgenommen werden, wenn einer der im § 19 Abs. 1 Z 1 und 2 erwähnten Fälle eintritt.
(3) Der Betrieb der Anstaltsapotheke ist unverzüglich zu untersagen,