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Fünfter Abschnitt. Behörden und Verfahren.Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024
In Kraft seit : 29.03.2024
§ 44 Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, sofern nichts anderes bestimmt ist, der Bezirksverwaltungsbehörde.