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Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024
In Kraft seit : 29.03.2024
§ 45 Beschwerde
Gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer, die im übertragenen Wirkungsbereich erlassen werden (§ 2a Abs. 1 des Apothekerkammergesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2022), kann Beschwerde AN das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.