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Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024
In Kraft seit : 29.03.2024
§ 49 Befassung der Gemeinde
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Gemeinde, in deren Gemeindegebiet der in Aussicht genommene Standort der neu zu errichtenden Apotheke liegt, und den Nachbargemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen zu geben.