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Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024
In Kraft seit : 29.03.2024
§ 53 Verfahren zur Bewilligung von Filialapotheken
Für das Verfahren zur Bewilligung von Filialapotheken gelten die §§ 10 Abs. 7, 46 Abs. 3 und 47 bis 52a.