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Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024
In Kraft seit : 29.03.2024
§ 59b
Unabhängig von Überprüfungen gemäß § 59 können
- 1. durch die Bezirksverwaltungsbehörde ohne vorherige Ankündigung, und
- 2. über Auftrag des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums durch Bedienstete der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums oder von diesem beauftragte Sachverständige