Gesetz apog - Apothekengesetz § 60a apog Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024 In Kraft seit : 29.03.2024 § 60a Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Die in § 49 geregelte Aufgabe der Gemeinde ist eine solche des eigenen Wirkungsbereichs. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift