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Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024
In Kraft seit : 29.03.2024
§ 69 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, hinsichtlich des § 12 Abs. 4 und des § 15 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.