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ABSCHNITT IStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für
- 1. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht,
- 2. Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,
- 3. Bedienstete, deren Dienstrecht gemäß Art. 14 Abs. 2 oder Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG vom Bund gesetzlich zu regeln ist, und
- 4. Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist.
(2) Ausgenommen sind Arbeitnehmer'>Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde stehen.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeiter einschließlich der Lehrlinge im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021,.