§ 19 apsg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

ABSCHNITT III
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1992
§ 19 Sonderbestimmungen für Bedienstete des öffentlichen Dienstes
Abschnitt II gilt sinngemäß mit den in den §§ 20 bis 23 enthaltenen Abweichungen für Bedienstete, die in
1. einem Dienstverhältnis zum Bund,
2. einem Dienstverhältnis gemäß Art. 14 Abs. 2 B-VG,
3. einem Dienstverhältnis gemäß Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG oder
4. einem Dienstverhältnis zu einer Stiftung, einer Anstalt oder einem Fonds gemäß § 1 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
stehen.
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