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ABSCHNITT IIIStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1992
§ 19 Sonderbestimmungen für Bedienstete des öffentlichen Dienstes
Abschnitt II gilt sinngemäß mit den in den §§ 20 bis 23 enthaltenen Abweichungen für Bedienstete, die in
- 1. einem Dienstverhältnis zum Bund,
- 2. einem Dienstverhältnis gemäß Art. 14 Abs. 2 B-VG,
- 3. einem Dienstverhältnis gemäß Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG oder
- 4. einem Dienstverhältnis zu einer Stiftung, einer Anstalt oder einem Fonds gemäß § 1 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948