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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 2 Sonderbestimmungen
Abschnitt II dieses Bundesgesetzes gilt
- 1. für Bedienstete, die in einem in § 19 genannten Dienstverhältnis stehen, sinngemäß mit den im Abschnitt III vorgesehenen Abweichungen,
- 2. für Arbeiter im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021 mit den im Abschnitt IV vorgesehenen Abweichungen.