§ 4 apsg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

ABSCHNITT II
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1998
§ 4 Aufrechterhaltung bestehender Arbeitsverhältnisse
Das Arbeitsverhältnis bleibt durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst unberührt. Während der Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ruhen die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, soweit nicht anderes bestimmt ist.
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