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I. HAUPTSTÜCK Allgemeine BestimmungenStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1980
§ 1 Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden nur insoweit Anwendung, als in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.