§ 1 arhg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1980
§ 1 Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden nur insoweit Anwendung, als in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
Filter