§ 12 arhg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1980
§ 12 Verbot der Auslieferung österreichischer Staatsbürger
(Verfassungsbestimmung) (1) Eine Auslieferung österreichischer Staatsbürger ist unzulässig.
(2) Abs. 1 steht der Zurückstellung eines den österreichischen Behörden von einer ausländischen Behörde zur Durchführung bestimmter Verfahrenshandlungen oder im Zusammenhang mit der Leistung von Rechtshilfe nur vorläufig übergebenen österreichischen Staatsbürgers nicht entgegen.
Filter