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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1980
§ 20 Unzulässige Strafen oder vorbeugende Maßnahmen
(1) Eine Auslieferung zur Verfolgung wegen einer nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedrohten strafbaren Handlung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß die Todesstrafe nicht ausgesprochen werden wird.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auch auf Strafen oder Vorbeugende Maßnahmen, die den Erfordernissen des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte'>Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, nicht entsprechen, sinngemäß anzuwenden.