§ 40 arhg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.06.2020
§ 40 Nachträgliches Auslieferungsverfahren
Auf das Verfahren über Ersuchen nach § 23 Abs. 2 sind, wenn die betroffene Person nicht im Weg der vereinfachten Auslieferung Übergeben worden ist, die §§ 31, 33 und 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gericht'>Das Gericht stets ohne Verhandlung entscheidet. Vor der Entscheidung muß der ausgelieferten Person Gelegenheit geboten worden sein, dass Gericht'>Das Gericht ohne Verhandlung entscheidet, wenn die betroffene Person bereits übergeben wurde.
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