Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1980
§ 43 Zulässigkeit der Durchlieferung
Eine Durchlieferung ist nur zulässig, wenn nach den §§ 11, 14, 15, 18 bis 21 und 23 eine Auslieferung zulässig wäre.