§ 47 arhg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

ZWEITER ABSCHNITT Zuständigkeit und Verfahren
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1980
§ 47 Entscheidung
(1) Über das Durchlieferungsersuchen hat der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zu entscheiden. Er hat diese Entscheidung dem ersuchenden Staat auf dem vorgesehenen Weg mitzuteilen.
(2) Eine Mitteilung über die Benützung des Luftweges wird vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres geprüft. Ist die Benützung des Luftweges unzulässig, so hat der Bundesminister für Justiz dies dem ersuchenden Staat auf dem vorgesehenen Weg bekanntzugeben.
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