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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 25.05.2018
§ 59a Datenübermittlung ohne Ersuchen
Gerichte und Staatsanwaltschaften können auch ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens personenbezogene Daten auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung AN Justizbehörden eines anderen Staats übermitteln, soweit
- 1. die Informationen auslieferungsfähige Handlungen betreffen,
- 2. eine Übermittlung dieser Informationen an ein inländisches Gericht oder an eine inländische Staatsanwaltschaft auch ohne Ersuchen zulässig wäre, und
- 3. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass durch den Inhalt der Informationen
- a) ein Strafverfahren in dem anderen Staat eingeleitet,
- b) ein bereits eingeleitetes Strafverfahren gefördert oder
- c) eine Straftat von erheblicher Bedeutung verhindert oder eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgewehrt werden kann.