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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 17.02.2024
§ 71a Ersuchen an Private
(1) Abweichend von § 71 ARHG kann im Einzelfall ein Ersuchen um Übermittlung von Stammdaten (§ 134 Z 1a, § 135 Abs. 1a erster fall StPO), von Zugangsdaten (§ 134 Z 1b, § 135 Abs. 1a zweiter fall StPO), um Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (§ 134 Z 2, § 135 Abs. 2 StPO) sowie um Sicherstellung (§ 110 StPO) Unmittelbar AN einen Anbieter (§ 134 Z 6 StPO) in einem anderen Staat übermittelt werden, wenn
- 1. die begehrten Informationen zur Verhinderung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung unbedingt erforderlich sind,
- 2. das öffentliche Interesse an der Übermittlung die Grundrechte des Betroffenen überwiegt und
- 3. die Übermittlung an die zuständige Behörde wirkungslos oder ungeeignet wäre.
(2) Die zuständige Behörde im ersuchten Staat ist unverzüglich über Ersuchen nach Abs. 1 in Kenntnis zu setzen.
(3) Datenübermittlungen nach Abs. 1, einschließlich Datum und Uhrzeit der Übermittlung, Bezeichnung des empfangenden Anbieters, Anführung der übermittelten personenbezogenen Daten und Begründung der Übermittlung, sind zu dokumentieren.