§ 32 arhg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2015
§ 32 Vereinfachte Auslieferung
(1) Die betroffene Person kann sich auf Grund eines ausländischen Ersuchens um Auslieferung oder um Verhängung der Auslieferungshaft mit der Auslieferung einverstanden erklären und einwilligen, ohne Durchführung eines förmlichen Auslieferungsverfahrens übergeben zu werden. Liegen mehrere Ersuchen vor, so ist die Erklärung der Einwilligung nur wirksam, wenn sie alle Ersuchen umfasst. Die betroffene Person hat das Recht, sich vor Erklärung der Einwilligung mit einem Verteidiger zu beraten. Befindet sich die betroffene Person in Auslieferungshaft, so kann sie diese Einwilligung jedoch frühestens in der gemäß § 175 Abs. 2 Z 1 StPO durchzuführenden Haftverhandlung wirksam abgeben. Die Einwilligung wird jedenfalls nur dann rechtsgültig, wenn sie gerichtlich zu Protokoll gegeben wird.
(2) Gericht'>Das Gericht hat die betroffene Person zu belehren, daß sie im fall einer Auslieferung nach Abs. 1 keinen Anspruch auf den Schutz nach § 23 Abs. 1 und 2 oder nach entsprechenden Bestimmungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen habe, und daß sie ihre Einwilligung nicht widerrufen könne.
(3) Die vereinfachte Auslieferung eines Jugendlichen ist nur zulässig, wenn auch sein Vertreter'>Gesetzlicher Vertreter zustimmt oder er durch einen Verteidiger vertreten ist.
(4) Hat sich die betroffene Person mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt, so hat Gericht'>Das Gericht die Akten Unmittelbar dem Justiz'>Bundesministerium für Justiz vorzulegen.
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