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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1980
§ 57 Ablehnung der Rechtshilfe; Unzuständigkeit
(1) Wird die Rechtshilfe ganz oder teilweise nicht geleistet, so ist die ersuchende ausländische Behörde hievon unter Angabe der Gründe auf dem vorgesehenen Weg zu benachrichtigen.