§ 68 arhg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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VI. HAUPTSTÜCK Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung, der Ausfolgung, der Rechtshilfe sowie der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung und der Vollstreckung ERSTER ABSCHNITT Erwirkung der Auslieferung, der Durchlieferung und der Ausfolgung
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2008
§ 68 Zuständigkeit und Verfahren
(1) Soll die Auslieferung einer im Ausland befindlichen Person zur
1. Strafverfolgung oder
2. Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme
erwirkt werden, so hat das im inländischen Verfahren zuständige Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft dem Bundesministerium für Justiz die zur Erwirkung der Auslieferung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
(2) Der Bundesminister für Justiz kann von der Erwirkung der Auslieferung absehen, wenn
1. eine Auslieferung nicht zu erwarten ist,
2. voraussichtlich nur eine Geldstrafe oder eine geringfügige oder bedingt nachzusehende Freiheitsstrafe verhängt werden würde,
3. die zu vollstreckende Freiheitsstrafe geringfügig ist, oder
4. mit der Auslieferung für die Republik Österreich Nachteile oder Belastungen verbunden wären, die zu dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung oder an der Vollstreckung in keinem angemessenen Verhältnis stehen.
(3) Für die Erwirkung der Durchlieferung und der Ausfolgung von Gegenständen sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
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