§ 71 arhg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

ZWEITER ABSCHNITT Erwirkung der Rechtshilfe
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1980
§ 71 Voraussetzungen und Verfahren
(1) Ersuchen um Rechtshilfe sind auf dem vorgesehenen Weg AN das ausländische Gericht, die ausländische Staatsanwaltschaft oder die im Straf- oder Maßnahmenvollzug tätige Behörde zu richten, in deren Sprengel die Rechtshilfehandlung vorgenommen werden soll. Das Ersuchen hat den dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt und die sonst zur sachgemäßen Erledigung erforderlichen Angaben zu enthalten.
(2) Soweit nicht unmittelbarer Rechtshilfeverkehr vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Justiz von der Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens aus einem der in den §§ 2 und 3 Abs. 1 angeführten Gründe absehen.
Filter