§ 71a arhg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 17.02.2024
§ 71a Ersuchen an Private
(1) Abweichend von § 71 ARHG kann im Einzelfall ein Ersuchen um Übermittlung von Stammdaten (§ 134 Z 1a, § 135 Abs. 1a erster fall StPO), von Zugangsdaten (§ 134 Z 1b, § 135 Abs. 1a zweiter fall StPO), um Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (§ 134 Z 2, § 135 Abs. 2 StPO) sowie um Sicherstellung (§ 110 StPO) Unmittelbar AN einen Anbieter (§ 134 Z 6 StPO) in einem anderen Staat übermittelt werden, wenn
1. die begehrten Informationen zur Verhinderung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung unbedingt erforderlich sind,
2. das öffentliche Interesse an der Übermittlung die Grundrechte des Betroffenen überwiegt und
3. die Übermittlung an die zuständige Behörde wirkungslos oder ungeeignet wäre.
(2) Die zuständige Behörde im ersuchten Staat ist unverzüglich über Ersuchen nach Abs. 1 in Kenntnis zu setzen.
(3) Datenübermittlungen nach Abs. 1, einschließlich Datum und Uhrzeit der Übermittlung, Bezeichnung des empfangenden Anbieters, Anführung der übermittelten personenbezogenen Daten und Begründung der Übermittlung, sind zu dokumentieren.
Filter