§ 14 asg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.05.2021
§ 14 Internationale Konferenzen
Anlässlich der Abhaltung Internationaler Konferenzen können die in § 11 angeführten Vorrechte und Befreiungen und den AN diesen Konferenzen teilnehmenden oder für diese tätigen Personen die in § 12 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Vorrechte und Befreiungen eingeräumt werden. § 12 Abs. 3 gilt sinngemäß.
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