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5. Abschnitt SchlussbestimmungenStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.05.2021
§ 18 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.