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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.05.2021
§ 4 Einräumung der Rechtsfähigkeit
Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ist ermächtigt, Internationalen Einrichtungen und von diesen eingerichteten Fonds, soweit erforderlich, durch Verordnung Rechtsfähigkeit gemäß österreichischem Recht einzuräumen.