§ 7 asg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.05.2021
§ 7 Völkerrechtliche Vereinbarungen
Die Bundesregierung oder die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister können, soweit sie gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG zum Abschluss von Regierungs- oder Ressortübereinkommen ermächtigt sind, über die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten völkerrechtliche Vereinbarungen schließen.
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