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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.05.2021
§ 9 Unterstützungsmaßnahmen
Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister ist ermächtigt, zur Umsetzung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele insbesondere folgende Maßnahmen zu treffen:
- 1. Gewährleistung der Sicherheit von Amtssitzbereichen und Internationalen Konferenzen;
- 2. Gewährleistung öffentlicher Dienstleistungen;
- 3. Anmietung der erforderlichen Räumlichkeiten;
- 4. finanzielle Unterstützung und Vorfinanzierung;
- 5. finanzielle Unterstützung der angemessenen Schulbildung und Betreuung von Kindern von Angestellten Internationaler Einrichtungen;
- 6. Zurverfügungstellung von Personal;
- 7. Bereitstellung von Parkraum; und
- 8. Bereitstellung von Treibstoff.